der Beschwerdekommission FHNW hat die FHNW Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG. Die Beschwerdekommission ist indessen kein Organ der FHNW, welche für die FHNW im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht handeln kann. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bleibt aufgrund dieser organisationsrechtlichen Besonderheit die FHNW als öffentlich-recht- liche Anstalt Partei. Sie wird durch die Direktion (§ 23 Abs. 1 Staatsvertrag FHNW) bzw. durch das Direktionspräsidium (§ 8 lit. a Organisationsstatut der FHNW vom 1. Januar 2006) vertreten.