fugnisse der Regierungen der Vertragskantone (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag FHNW) und der Interparlamentarischen Kommission (§ 16 Abs. 5 und 6 Staatsvertrag FHNW) auch institutionell nicht abgesichert. Die organisatorischen Bestimmungen in den Reglementen der FHNW und der Beschwerdekommission FHNW gewährleisten nicht, jedenfalls nicht in einem den Anforderungen von Art. 30 BV und Art. 191c BV genügenden Mass, die Unabhängigkeit der Beschwerdekommission gegenüber der Fachhochschule und ihrer Or- 240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015