gliedern ihrer Wahlbehörde, die auch die Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdekommission festsetzen (§ 17 Abs. 1 lit. h Staatsvertrag FHNW), angestellt. Nach dem Reglement über die Organisation der Beschwerdekommission FHNW vom 3. Juli 2007 nimmt an den Beratungen eine Kommissionsschreiberin bzw. ein Kommissionsschreiber mit beratender Stimme teil (§ 4 Abs. 4 Reglement). Die Kanzlei, der die Kommissionsschreiberinnen und Kommissionsschreiber und das übrige Kanzleipersonal angehören, wird von der FHNW geführt (§ 6 Abs. 1 und 2 Reglement).