Der Staatsvertrag verlangt keine Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekommission. Insbesondere ist die Wahl von Personen, die bei der FHNW oder ihren Institutionen tätig sind, vom Wortlaut des Staatsvertrages nicht ausgeschlossen. Eine Garantie für die Unabhängigkeit gibt auch § 20 des Staatsvertrages nicht. Die Nichterwähnung der Beschwerdekommission in der Liste der obligatorischen Organe der FHNW sichert ihre institutionelle und organisatorische Unabhängigkeit nicht (a.A. MATEFI, a.a.O., S. 305, FN 26), zumal der Fachhochschulrat weitere Organe bezeichnen kann (§ 20 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW).