Vorverfahren der Richterauslese transparenten Kriterien folgt und die Gewählten ihrem Werdegang und persönlichen Zuschnitt nach Gewähr für eine unabhängige Kontrolle der Verwaltung bieten (KIENER, a.a.O., S. 258). 3.4. Der Staatsvertrag regelt in § 33 Abs. 2 die Vertretung der Vertragskantone in der Beschwerdekommission, nicht aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Er enthält auch keine Bestimmung, welche die Unabhängigkeit gegenüber den Organen der Fachhochschule sichert (vgl. demgegenüber § 30 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 [SG 442.400]).