Die Regierungen haben die Mitglieder der Beschwerdekommission zu wählen (§ 17 Abs. 1 lit. g Staatsvertrag FHNW) und die Vergütung der Beschwerdekommission festzulegen (§ 17 Abs. 1 lit. h Staatsvertrag FHNW). 3.2. Art. 191b Abs. 1 BV verpflichtet die Kantone, für öffentlichrechtliche Streitigkeiten richterliche Behörden einzusetzen. Sie können die Rechtsprechung auch gemeinsamen richterlichen Behörden 236 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015