Jeder Vertragskanton ist durch mindestens ein Mitglied vertreten (Abs. 2). Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst (Abs. 2bis) und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Fachhochschule und in personalrechtlichen Streitigkeiten in einer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern (Abs. 4). Mit der Beschwerde an die Beschwerdekommission können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (Abs. 5). Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch über die erledigten Verfahren (Abs. 8). Die Regierungen haben die Mitglieder der Beschwerdekommission zu wählen (§ 17 Abs. 1 lit.