3. 3.1. Der Staatsvertrag FHNW (Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz [FHNW] vom 27. Oktober 2004 [SAR 426.070]) regelt Aufgaben, Organisation und Zuständigkeit der Beschwerdekommission FHNW in § 33. Danach besteht die Beschwerdekommission aus fünf, von den Regierungen der Vertragskantone auf vier Jahre gewählten Mitgliedern, inkl. Präsidentin/ Präsident (Abs. 1). Jeder Vertragskanton ist durch mindestens ein Mitglied vertreten (Abs. 2).