verfahren unterscheidet sich von der früheren aargauischen Regelung. In verschiedenen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Schulsachen war die funktionale Zuständigkeit einzelner Organe und Institutionen der FHNW im Beschwerdeverfahren kontrovers. Eine grundsätzliche Prüfung der verfassungsmässigen Stellung der Beschwerdekommission FHNW ist schliesslich auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angebracht. 3. 3.1.