Demzufolge entscheide die Beschwerdekommission FHNW im Klageverfahren; die entsprechenden Entscheide seien mittels Appellation an das Personalrekursgericht weiterziehbar (AGVE 2008, S. 433, Erw. 2). Zumindest implizit beruht diese Auffassung auf der Grundlage, dass die Beschwerdekommission FHNW im Personalbereich eine Gerichtsbehörde darstellt. Seit der Umsetzung der Justizverfassungsreform im Kanton Aargau auf den 1. Januar 2013 entscheidet das Verwaltungsgericht auch über Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW in Personalsachen (AGS 2012/5-02).