Faktische Nutzniessungen sind daher in der Veranlagungspraxis nur dann anzunehmen, wenn klare entsprechende Vereinbarungen vorliegen und/oder eine langjährige, unveränderte Nutzung nachgewiesen werden kann. Dies ist hier indessen auch nach dem Ergebnis des vom Spezialverwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins nicht der Fall. Es muss daher bei der vom KStA und der Vorinstanz vorgenommenen hälftigen Auftei- 2015 Kantonale Steuern 123 lung des Vermögenssteuerwerts des Wohnteils sein Bewenden haben. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.