Eine solche Vereinbarung kann im Übrigen sogar formlos getroffen werden. Indessen ist Schriftlichkeit in der Praxis die Regel und dann erforderlich, wenn die Ordnung im Grundbuch angemerkt werden soll (vgl. CHRISTOPH BRUNNER/JÜRG WICHTERMANN, in: HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/THOMAS GEISER [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 647 N 25). Hier wurde nicht geltend gemacht, es bestehe eine schriftliche Vereinbarung geschweige denn eine solche sei im Grundbuch angemerkt. Die Beschwerdeführer machen vielmehr geltend, es bestehe eine formlose Verabredung, wonach die Beschwerdeführer 1 und 2 den Wohnteil in einem grösseren Ausmass nutzten wie die Be-