genszuflüsse aus der Nutzung bzw. der Entschädigung für die Aufgabe der Nutzung der Liegenschaft nicht durch eine der einkommenssteuerlichen Belastung der Beschwerdegegnerin korrespondierende einkommenssteuerliche Entlastung des Erwerbers beseitigt bzw. zumindest gemildert werden müsste. Darüber ist indessen hier, wo nur die Besteuerung der Beschwerdegegnerin streitig war, nicht zu entscheiden. 120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015