Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber aus steuersystematischen Gründen in Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG bestimmte Arten von Einkünften, welche traditionell, obwohl nicht direkt Einkünfte aus der Veräusserung eines Grundstücks, der Grundstückgewinn- 2015 Kantonale Steuern 119