137 N 47). 3. Diese Überlegung hat zur Folge, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Wert des beim Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2008 vorbehaltenen Wohnrechts bei der Berechnung des aus der Weiterveräusserung des Grundstücks im Jahre 2013 resultierenden Grundstückgewinns ausser Betracht fällt bzw. nicht als Anlagekosten angerechnet werden kann. Es fehlt eben wie dargelegt, jedenfalls nach aargauischer Auffassung, an einer Substanzzunahme, welche im Rahmen des Grundsatzes der vergleichbaren Verhältnisse (vgl. dazu ausführlich PETER LOCHER, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Bern 1976, S. 66 ff;