Der Anwendungsbereich der Grundstückgewinnsteuer würde überdehnt, würde die entgeltliche Begründung einer zeitlich relativ beschränkten Personaldienstbarkeit als Veräusserungsvorgang behandelt. Nicht zu beantworten ist hier im Übrigen die Frage, ob bei der Einräumung zeitlich langwährender Personaldienstbarkeiten eine Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer zutreffend wäre. 2.2. Die dargelegte Praxis zu § 96 Abs. 1 lit. c StG – keine Grundstückgewinnsteuerfolgen bei entgeltlicher Begründung einer Personaldienstbarkeit, weil kein oder nur unwesentlicher Substanzeingriff – hat auch Bedeutung für die unentgeltliche Begründung von Dienstbarkeiten;