Personaldienstbarkeit keine erhebliche Werteinbusse für das betroffene Grundstück bedeutet. Umgekehrt ist ebenso klar, dass bei Einräumung einer Personaldienstbarkeit für einen langen Zeitraum zwar nicht der objektive, aber doch der subjektive Wert der belasteten Liegenschaft für deren Eigentümer eine erhebliche Einbusse erfährt. Dementsprechend rechtfertigt sich die bisherige Praxis jedenfalls für voraussichtlich zeitlich absehbare Personaldienstbarkeiten. Der Anwendungsbereich der Grundstückgewinnsteuer würde überdehnt, würde die entgeltliche Begründung einer zeitlich relativ beschränkten Personaldienstbarkeit als Veräusserungsvorgang behandelt.