2. 2.1. Gemäss § 96 Abs. 2 lit. c StG ist der Veräusserung gleichgestellt "die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird". Die Personalservituten (Nutzniessung und Wohnrecht) erfüllen, weil sie naturgemäss von beschränkter Dauer sind, das Erfordernis der dauernden Belastung nicht (KLÖTI-WEBER, a.a.O., § 96 N 45 mit Hinweisen).