Verweis in § 39 erfasst) – für Versammlungswahlen keine stille Wahl vorsieht, rechtfertigt es sich, von der Durchführung eines zweiten Wahlgangs nicht abzusehen. Als Ergebnis ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Durchführung eines zweiten Wahlgangs (nur) mit den drei Kandidaten A., B. und C. anzuordnen. 2014 Personalrecht 241 XI. Personalrecht