Wahlgangs mit Präsentation allfälliger neuer Kandidaten ausser Betracht. 4.3. 4.3.1. Kommt ein zweiter Wahlgang mit vorgängiger erneuter Kandidatensuche nicht infrage, kann anlässlich der Durchführung des zweiten Wahlgangs § 38 Abs. 2 GPR auch nicht zur Anwendung gelangen: Zwar hätten am 4. Dezember 2013 vor Durchführung eines zweiten Wahlgangs gemäss dieser Vorschrift neue Kandidaten präsentiert werden können. Es wurde indessen kein zweiter Wahlgang durchgeführt.