der Hinweis, dass der Kreisschulrat nicht etwa geltend macht, er habe eine Rechtsauskunft zur offenen Frage des Wahlverfahrens eingeholt, auf die er sich in der Folge aufgrund des Vertrauensschutzprinzips habe stützen können. Er hat vielmehr gerade keine Rechtsauskunft eingeholt, sondern sich – ohne Absicherung durch Einholen einer Auskunft des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (was näher gelegen hätte) – auf seine eigene Meinung zur Durchführung des Wahlverfahrens verlassen (die er, wie bereits erwähnt, auf eine ein gänzlich anderes Wahlgeschäft betreffende Rechtsauskunft des Rechtsdiensts des Regierungsrats stützte) und auf dieser Grundlage ein Sitzungsszenario entworfen.