4. Damit ist aber noch nicht darüber entschieden, wer zu diesem zweiten Wahlgang noch als Kandidat zuzulassen ist. Während die Vorinstanz und der Kreisschulrat offenbar davon ausgehen, dass im zweiten Wahlgang noch beliebige Kandidaten vorgeschlagen werden können, beantragen die Beschwerdeführer A., B. und C. der Sache nach, dass nur noch sie als Kandidaten zum zweiten Wahlgang zuzulassen sind. 4.1. Die Wahlordnung gemäss den §§ 37 ff. GPR ist eine Wahlordnung für Versammlungswahlen – im Unterschied zu Wahlen an der Urne gemäss den §§ 27 ff. GPR.