3.1.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die Durchführung eines zweiten Wahlgangs sei überflüssig. Gehe man davon aus, dass im zweiten Wahlgang die noch nicht gewählten bisherigen Mitglieder A., B. und C.wiederum sechs Stimmen erhalten hätten, so könne festgestellt werden, dass deren Wahl rechtsgültig erfolgt sei, nachdem sie das relative Mehr erreicht hätten. Aus prozessökonomischen Gründen sei daher direkt durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass auch die Mitglieder A., B. und C. rechtsgültig gewählt seien. 3.2.