Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zum Ergebnis gelangt, die ganze Wahl müsse nochmals durchgeführt werden. Unter Einbezug des bisherigen Ergebnisses – keine Wiederholung der Wahl vom 4. Dezember 2013 mit Bezug auf die beiden im ersten Wahlgang gewählten Mitglieder der Kreisschulpflege – ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest die Durchführung des zweiten Wahlgangs für die im ersten Wahlgang nicht gewählten Mitglieder für erforderlich hielte. 3.1.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, die Durchführung eines zweiten Wahlgangs sei überflüssig.