2. 2.1. Der erste Wahlgang ist, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wird, ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzusehen, warum dieser für Personen, bei denen von der Annahme der Wahl auszugehen ist, nochmals durchgeführt werden sollte. 2.2.-2.3. (…) 3. Zu entscheiden bleibt, welche Folgen die Verletzungen der Vorschriften betreffend die Durchführung eines zweiten Wahlgangs bei fehlendem absolutem Mehr im ersten Wahlgang haben. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zum Ergebnis gelangt, die ganze Wahl müsse nochmals durchgeführt werden.