Erst wenn auch nach dem Ergebnis des zweiten Wahlgangs die Kreisschulpflege nicht vollständig besetzt hätte werden können, wäre Unmöglichkeit im Sinn von § 37 Abs. 4 zweiter Satz GPR anzunehmen und die Durchführung einer weiteren Wahlversammlung angezeigt gewesen. Die Vorinstanz hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nichtdurchführung des zweiten Wahlgangs mit Neuausschreibung für die drei (noch) nicht gewählten Mitglieder der Kreisschulpflege – und ohne Nennung eines vor dem 22. Dezember 2013 liegenden zweiten Wahltermins – auch einen Verstoss gegen die regierungsrätlichen Vorgaben hinsichtlich der Erneuerungswahlen in