enthält gewissermassen einen kantonalrechtlichen Mindeststandard für Wahlverfahren in Gemeindeverbänden und damit auch für die Wahl in die Kreisschulpflege. Soweit Bestimmungen im Reglement eines Gemeindeverbands somit der Regelung im GPR widersprächen, ginge die Regelung des GPR vor. Das Vorgehen an der Versammlung vom 4. Dezember 2013 verletzt im Übrigen auch § 23 Geschäftsreglement, der dann, wenn ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht das absolute Stimmenmehr erreicht, was hier hinsichtlich der drei bisherigen Mitglieder der Schulpflege A., B. und C. der Fall war, die Durchführung eines zweiten Wahlgangs vorsieht.