2.3. Hingegen haben, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, die im ersten Wahlgang nicht gewählten bisherigen Mitglieder der Kreisschulpflege (A., B., C. und D.) ein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde, sind sie doch der Auffassung, dass, wäre am 4. Dezember 2013 ein – nach ihrer Auffassung zwingender – zweiter Wahlgang durchgeführt worden, sie wieder als Mitglieder der Schulpflege gewählt worden wären. Mit ihrer Beschwerde wollen sie denn auch genau dieses Ziel – die Feststellung durch das Verwaltungsgericht, dass sie rechtsgültig gewählt seien – erreichen. (…) II. 1. 1.1.