Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ist Dr. med. D. ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine psychiatrisch bedingte Fahreignungseinschränkung (durch einen klinisch relevanten phobischen Schwankschwindel) bestehen, was er einleuchtend verneint hat. Erneut ist zu betonen, dass es nicht seine Aufgabe war, eine verkehrsmedizinische Fahreigungsbegutachtung mit allen dazugehörigen Testverfahren durchzuführen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb zur Beantwortung der Frage nach Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht auf die Stellungnahme von Dr. med. D. abgestellt werden könnte.