Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit (vgl. AGVE 2010, S. 85 ff. mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3). Wie gesehen (Erw. 4.3.5 hiervor), dürfen diese Kriterien nicht unbesehen auf eine ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG angewandt werden. 68 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015