einem Fahreignungsgutachten gesprochen. An einen solchen Arztbericht dürfen nicht die gleichen formellen und inhaltlichen Anforderungen geknüpft werden wie an ein Fahreignungsgutachten, was mit der unterschiedlichen Funktion der beiden Instrumente zu erklären ist. Anhand eines Arztberichts zu einer allfälligen psychischen Fahreignungseinschränkung der Beschwerdeführerin, wie er bis zum Arztbericht von Dr. med. D. vom 10. April 2014 (in dieser Form) nicht vorgelegen hat, kann erst zuverlässig beurteilt werden, ob es überhaupt ein verkehrsmedizinisches Fahreignungsgutachten braucht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Messlatte für die Qualität des Arztberichts zu hoch angesetzt.