D. zur Fahreignung der Beschwerdeführerin prüfen und allenfalls gestützt darauf seine Verfügung vom 1. November 2013 in Wiedererwägung ziehen, ist das Strassenverkehrsamt dem Anliegen der Beschwerdeführerin entgegengekommen, die Durchführung der angeordneten verkehrspsychiatrischen bzw. -psychologischen Begutachtung doch noch zu vermeiden. Es wird denn in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich von einem Bericht, und nicht etwa von 2015 Strassenverkehrsrecht 67