der Führerausweis vorsorglich entzogen werden müssen, was nicht geschehen ist. Das Strassenverkehrsamt hat der Beschwerde gegen die Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht einmal die aufschiebende Wirkung entzogen. In unzutreffender Interpretation der Ausgangslage hat die Vorinstanz angenommen, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mit den psychiatrischen Abklärungen bei Dr. med. D. der vom Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrspsychiatrischen bzw. -psychologischen Begutachtung unterzogen. Dem ist nicht so.