Vielmehr wäre es gehalten gewesen, entweder selbst die von Dr. med. B. empfohlene psychiatrische Stellungnahme einzuholen oder die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angebotenen Arztberichte abzuwarten, um anschliessend anhand einer vollständigen Aktenlage zu prüfen, ob sich der Anfangsverdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante Problematik erhärtet. Wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht länger mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung hätte zugewartet werden dürfen, wie das Strassenverkehrsamt in der Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 20. Dezember 2013 vorbrachte, hätte der Beschwerdeführerin