Das Strassenverkehrsamt hätte somit den ärztlichen Bericht vom 2. April 2013 nicht ohne weitere vorgängige Abklärungen zum Anlass nehmen dürfen, eine verkehrspsychiatrische bzw. -psycholo- gische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, entweder selbst die von Dr. med. B. empfohlene psychiatrische Stellungnahme einzuholen oder die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angebotenen Arztberichte abzuwarten, um anschliessend anhand einer vollständigen Aktenlage zu prüfen, ob sich der Anfangsverdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante Problematik erhärtet.