nung in psychiatrischer Hinsicht vorliegt, wollte er jedoch erklärtermassen einem Psychiater überlassen. Das Strassenverkehrsamt hätte somit den ärztlichen Bericht vom 2. April 2013 nicht ohne weitere vorgängige Abklärungen zum Anlass nehmen dürfen, eine verkehrspsychiatrische bzw. -psycholo- gische Begutachtung anzuordnen.