B. hat nur, aber immerhin in den Raum gestellt, dass der von ihm diagnostizierte phobische Schwankschwindel einen Einfluss auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin haben könnte. Die vorläufige Beurteilung dessen, ob eine Beeinträchtigung der Fahreig- 66 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015