Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aber geeignet, ein Fahrzeug zu führen. Zur Beurteilung der Fahreignung bei phobischem Schwankschwindel sollte laut Einschätzung von Dr. med. B. eine psychiatrische Stellungnahme erfolgen, da aus neurologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass während der Fahrt plötzlich ausbrechende Angst oder Panik vom Verkehr ablenken könnte oder unberechenbare Fahrmanöver veranlasst würden. Mit anderen Worten konnte sich Dr. med. B., der Neurologe ist, nicht oder zumindest nicht abschliessend zu einer allfälligen psychiatrisch bedingten Einschränkung der Fahreignung der Beschwerdeführerin äussern.