4.3.4. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ist – ausweislich der Akten – ungetrübt. Die Beschwerdeführerin gewärtigte bislang keinen Führerausweisentzug. Ebenso wenig wurde ihr bisher der Führerausweis vorsorglich entzogen und es erfolgten bisher auch noch keine gutachterlichen Abklärungen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Strassenverkehr bisher nichts zuschulden kommen lassen hat. 4.3.5. 2015 Strassenverkehrsrecht 65