Nicht bekannt ist und es wird weder von der Vorinstanz noch vom Strassenverkehrsamt behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin seither und ebenso wenig im Vorfeld jenes Berichts im Strassenverkehr auffällig geworden oder negativ in Erscheinung getreten wäre. Auch sind für die Beschwerdeführerin keine Warnungsentzüge oder andere Administrativmassnahmen aktenkundig. Es gibt damit keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit SVG-Widerhandlungen mit Administrativmassnahmen begangen hätte, dies auch nicht als Folge einer allfällig bestehenden fehlenden Fahreignung aus psychiatrischen Gründen.