Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin mit den psychiatrischen Abklärungen bei Dr. med. D. der Aufforderung des Strassenverkehrsamts in der Verfügung vom 1. November 2013 zur verkehrspsychiatrischen bzw. -psychologischen Begutachtung (teilweise) unterzogen hat. Nicht bekannt ist und es wird weder von der Vorinstanz noch vom Strassenverkehrsamt behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin seither und ebenso wenig im Vorfeld jenes Berichts im Strassenverkehr auffällig geworden oder negativ in Erscheinung getreten wäre.