Jahren ein Bericht der Klinik, Z., Dr. med. B., Oberarzt Neurologie, vom 2. April 2013, welcher bei der Beschwerdeführerin wegen eines diagnostizierten phobischen Schwankschwindels eine psychiatrische Stellungnahme zur Einschätzung der Fahreignung bei phobischem Schwankschwindel empfohlen hatte. Auch Dr. med. C., Amtsarzt, unterstützte diese Empfehlung mit Schreiben vom 11. April 2013. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin mit den psychiatrischen Abklärungen bei Dr. med. D. der Aufforderung des Strassenverkehrsamts in der Verfügung vom 1. November 2013 zur verkehrspsychiatrischen bzw. -psychologischen Begutachtung (teilweise) unterzogen hat.