Lässt sich das Planungsziel nicht definieren, kann dafür dem Grundeigentümer oder dem Betriebsinhaber eines Tierhaltungsbetriebs auch keine Sondernutzungsplanpflicht auferlegt werden. Insgesamt erscheint zumindest fraglich, ob nicht auch aus diesen Gründen (das Gebiet, das der Sondernutzungsplanung unterliegen soll, wurde nicht ausgeschieden; keine positiv formulierten Planungsziele und -grundsätze) die umstrittene Gestaltungsplanpflicht in § 19 Abs. 2 Satz 1 BNO ersatzlos zu streichen ist. 2017 Submissionen 183 VI. Submissionen