vität und der angenehmen Wohnlagen", weshalb störende Betriebe in der Landwirtschaftszone nicht zugelassen werden sollen. 4.3. Die Gestaltungsplanpflicht für die gesamte Landwirtschaftszone ist mit § 21 BauG unvereinbar, da weder ein bestimmtes Gebiet innerhalb der (allgemeinen) Landwirtschaftszone mit der Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden wird, noch die Planungsziele und - grundsätze positiv formuliert werden. Entgegen der Darstellung der Gemeinde lässt auch der Planungsbericht keine hinreichende Konkretisierung der gewünschten Ordnung erkennen.