Solche Anlagen sind nur zulässig, wenn die Immissionsentwicklung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Siedlungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht eingeschränkt wird, keine landschaftlichen Aspekte gegen ihre Errichtung sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone, des Erholungsraumes und des ökologischen Ausgleichs nicht beeinträchtigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNO). Nach Darstellung des Gemeinderates geht es bei diesem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Betriebe der "Intensivtierhaltung" vor allem darum, den erheblichen Interessenkonflikt zwischen intensiver landwirtschaftlicher (Mas-