Die Bestimmung sieht für die gesamte Landwirtschaftszone der Gemeinde B. eine Abweichung von der Grundordnung vor, indem generell für die "Intensivtierhaltung" ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wird. Solche Anlagen sind nur zulässig, wenn die Immissionsentwicklung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Siedlungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht eingeschränkt wird, keine landschaftlichen Aspekte gegen ihre Errichtung sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone, des Erholungsraumes und des ökologischen Ausgleichs nicht beeinträchtigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNO).