Darin werden die mit der Sondernutzungsplanung zu lösenden Konflikte und der Zweck der Planung konkret umschrieben. Abweichungen oder Änderungen gegenüber der Grundordnung werden nicht ausgeschlossen. Die Gestaltungsplanpflicht in der Landwirtschaftszone (§ 19 Abs. 2 BNO) wird in § 3 Abs. 2 BNO nicht erwähnt und insbesondere nicht präzisiert. Selbst in § 19 Abs. 2 BNO werden die zu lösenden Konflikte sowie der Zweck der Planung nicht konkret umschrieben. Die Bestimmung sieht für die gesamte Landwirtschaftszone der Gemeinde B. eine Abweichung von der Grundordnung vor, indem generell für die "Intensivtierhaltung" ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wird.