damit sicherzustellen, dass der Planungsprozess abgeschlossen und konkrete Planungsziele realisiert werden können (vgl. ERIC BRANDT/PIERRE MOOR, in: HEINZ AEMISEGGER/ALFRED KUTTLER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 18 N 96; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 357). 4.2.3. Die BNO der Gemeinde B. enthält in § 3 Abs. 2 verschiedene Festlegungen zu einzelnen gestaltungsplanpflichtigen Arealen. Darin werden die mit der Sondernutzungsplanung zu lösenden Konflikte und der Zweck der Planung konkret umschrieben.