BauG aufgeführt sind. Der Gestaltungsplan soll ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen als der allgemeine Nutzungsplan mit der parzellenweisen "Regelbauweise". Insbesondere die Verwirklichung städtebaulicher Ziele verlangt oftmals besondere, detaillierte planerische Regelungen, welche den Rahmen der allgemeinen Nutzungsordnung schon aus praktischen Gründen sprengen. Auch nicht endgültig abgeschlossene Planungen in einem Gebiet können Anlass für einen Gestaltungsplan bilden, um 180 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017