Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie jene zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Er beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung der Stellungnahme; diese ist mit dem Entwurf öffentlich aufzulegen (§ 8 Abs. 3 BauV). 4.2.2. Der Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG ist vornehmlich ein Instrument zur differenzierten Nutzungsplanung innerhalb des Baugebietes. Seine Aufgabe und sein Zweck bestehen in der Konkretisierung der Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen, welche in § 21 Abs. 1 lit. a bis c BauG aufgeführt sind.